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   BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19   

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BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19 (https://dejure.org/2020,16296)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2020 - 5 C 4.19 (https://dejure.org/2020,16296)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 5 C 4.19 (https://dejure.org/2020,16296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 130b Satz 2, § ... 137 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 191 Abs. 2; BRRG § 127 Nr. 2; BeamtStG § 63 Abs. 3 Satz 2; SächsBhVO § 1 Abs. 2 und 6, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 3 Satz 2; AMG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3a und 4, § 21; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
    Beihilfefähigkeit von aus Anlass einer Krankheit verordneten Empfängnisverhütungsmitteln

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 2 S 1 BhV SN 2012, § 21 Abs 1 BhV SN 2012, § 21 Abs 3 Nr 2 BhV SN 2012, § 4 Abs 3 S 1 BhV SN 2012, § 4 Abs 4 S 1 BhV SN 2012

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit verordnetes Empfängnisverhütungsmittel; Beihilfefähigkeit von Kontrazeptiva; Behandlung eines Uterusmyoms mit Empfängnisverhütungsmitteln; Unbeachtlichkeit der arzneimittelrechtlichen ...

  • rewis.io

    Beihilfefähigkeit von aus Anlass einer Krankheit verordneten Empfängnisverhütungsmitteln

  • doev.de PDF

    Beihilfefähigkeit von aus Anlass einer Krankheit verordneten Empfängnisverhütungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Beihilfefähigkeit von aus Anlass einer Krankheit verordneten Empfängnisverhütungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel (Kontrazeptiva) zur Behandlung einer Krankheit

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel (Kontrazeptiva) zur Behandlung einer Krankheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kontrazeptivum als Arzneimittel - und die Beihilfe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zuzahlung für die Pille: Was der Arzt sagt, gilt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Empfängnisverhütendes Mittel kann beihilfefähig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beihilfefähigkeit bestimmter Kontrazeptiva

  • datev.de (Kurzinformation)

    Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel zur Behandlung einer Krankheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Empfängnisverhütende Mittel können beihilfefähig sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 169, 48
  • NVwZ-RR 2021, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6 ff. und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 S. 4 f.; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6 ff. und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 S. 4 f.; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit revisiblem Landesrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 8) in Einklang.
  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO) vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626) in der - hier maßgeblichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12) - Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 851) sind Aufwendungen für von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig, wenn diese bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder der Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen.
  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Der Beihilfeausschluss kann in diesen Fällen auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr begründet werden, weil die Beihilfestellen Täuschungsversuchen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachaufklärung wirkungsvoll begegnen können, ohne dass dies mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Aufwendungen in Krankheitsfällen sind danach dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dient (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2018 - 5 B 3.18 - ZBR 2019, 202 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2008 - 2 B 44.08

    Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die Panchakarma-Therapie;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6 ff. und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 S. 4 f.; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 2 B 65.04

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe für eine dem Sohn verordnete

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19
    Ob eine bestimmte Methode zur Behandlung von Krankheiten von der jedenfalls überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, betrifft den Bereich der Tatsachen, nicht die rechtliche Würdigung (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2004 - 2 B 65.04 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279

    Zur Beihilfefähigkeit eines nicht als Arzneimittel zugelassenen Fertigpräparats

    Für die Würdigung aus Sicht eines durchschnittlichen interessierten Verbrauchers ist auch die in Deutschland bestehende "Therapiehoheit des Arztes" zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9, 11), die dafür spricht, in dem Umstand, dass das von dem in Deutschland praktizierenden behandelnden Arzt ausgestellte Rezept explizit von einem Arzneimittel spricht und hier sogar die zugehörige Diagnose festhält, ein Indiz dafür zu sehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgeht, dass auch diese Bezeichnung im Rahmen der ärztlichen Therapiehoheit getroffen worden ist und wegen des namentlichen Bezugs gerade zur Ehefrau des Klägers Teil deren ärztlicher Therapie ist, was wiederum indiziell für ein Präsentationsarzneimittel spricht.

    Insbesondere ist die Konstellation eines in Deutschland arzneimittelrechtlich überhaupt nicht zugelassenen Präparats nicht vergleichbar mit der Konstellation eines sog. Off-label-use, also eines durchaus zugelassenen Arzneimittels, bei dem der verordnende Arzt seine Verschreibung lediglich zu einem anderen als dem zugelassenen Zweck vornimmt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9 ff. zur Beihilfefähigkeit eines zulassungsüberschreitend verschriebenen, aber sehr wohl in Deutschland zugelassenen Arzneimittels).

    Zwar ist im deutschen Recht die sog. ärztliche Therapiehoheit anerkannt, die auch zulassungsüberschreitende Anwendungen von Arzneimitteln einschließt (BVerwG, B.v. 26.6.2020 a.a.O. Rn. 9 und 11).

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1280

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Fertigpräparaten aus dem In- und Ausland

    Insbesondere ist die Konstellation eines in Deutschland arzneimittelrechtlich überhaupt nicht zugelassenen Präparats nicht vergleichbar mit der Konstellation eines sog. Off-label-use, also eines durchaus zugelassenen Arzneimittels, bei dem der verordnende Arzt seine Verschreibung lediglich zu einem anderen als dem zugelassenen Zweck vornimmt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9 ff. zur Beihilfefähigkeit eines zulassungsüberschreitend verschriebenen, aber sehr wohl in Deutschland zugelassenen Arzneimittels).

    Zwar ist im deutschen Recht die sog. ärztliche Therapiehoheit anerkannt, die auch zulassungsüberschreitende Anwendungen von Arzneimitteln einschließt (BVerwG, B.v. 26.6.2020 a.a.O. Rn. 9 und 11).

  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 1 A 204/19

    Beihilfe für schleimhautabschwellende Nasentropfen bei Nasenatmungsbehinderung

    [BVerwG, Urteil vom 26.6.2020 - 5 C 4.19 -, BVerwGE 169, 48, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 17, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 22.8.2018 - 5 B 3.18 -, NVwZ-RR 2019, 112, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9] Diese Voraussetzungen sind fallbezogen erfüllt.

    [zur Maßgeblichkeit des Verordnungszwecks s. auch: BVerwG, Urteil vom 26.6.2020 - 5 C 4.19 -, juris].

  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Ob eine bestimmte Methode zur Behandlung von Krankheiten von der jedenfalls überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, betrifft den Bereich der Tatsachen, nicht die rechtliche Würdigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 17 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1283

    Beihilfefähigkeit des Rezepturpräparats Magnesium-Orotat

    Dabei ist für die Würdigung aus Sicht eines durchschnittlich interessierten Verbrauchers auch die in Deutschland bestehende "Therapiehoheit des Arztes" zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9, 11), die dafür spricht, in dem Umstand, dass das ärztliche Rezept explizit von einem Arzneimittel spricht, ein Indiz dafür zu sehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgeht, dass auch diese Bezeichnung im Rahmen der ärztlichen Therapiehoheit getroffen worden ist und wegen des namentlichen Bezugs gerade zur Ehefrau des Klägers Teil deren ärztlicher Therapie ist, was wiederum indiziell für ein Präsentationsarzneimittel spricht.
  • OVG Bremen, 12.09.2023 - 2 LA 40/23

    Beihilfefähigkeit diagnostischer Maßnahmen (humangenetische Untersuchung;

    Es handelt sich hierbei um Fragen, die den Bereich der Tatsachen betreffen, nicht den der rechtlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2020 - 5 C 4/19, juris Rn. 17).
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